GZ 39.057/3-I/A/92
Zur Einrichtung, Organisation und pädagogischen Gestaltung von Schulbibliotheken an Hauptschulen werden folgende Regelungen erlassen:
Schulbibliotheken sind wesentlich charakterisiert durch
Voraussetzungen für die Einrichtung von Schulbibliotheken
Bücherzahl:
Untergrenze für eine Hauptschule mit 8 oder mehr Klassen sind 2.500 Bücher. An Hauptschulen mit weniger als 8 Klassen ist je Schüler ein Buchbestand von 10 Büchern sicherzustellen.
Buchbestände, die als Lektüre in Klassenstärke vorhanden sind, sollten gesondert erfasst werden und sind als ein Buch zu zählen.
Raumgröße:
Als Untergrenze für einen Bibliotheksraum an Hauptschulen sind ca. 65 Quadratmeter oder die in der geltenden Bauordnung des Landes vorgesehene Normgröße eines Klassenzimmers anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit eines Raumverbundes (gemeinsame Verbindungstür) hinzuweisen.
In besonderen Fällen (z.B. bei Vorhandensein der erforderlichen Bücher) ist eine Unterschreitung der oben angegebenen Mindestwerte möglich, wenn innerhalb eines 3-jährigen Entwicklungszeitraumes das Erreichen der obigen Voraussetzungen angenommen werden kann.
Schulbibliothek als Arbeits- und Studierraum:
Die Nutzung und Benützung der Schulbibliothek auch als Arbeitsraum für den Unterricht (Unterrichtsphasen, Unterrichtsabschnitte) stellt ein unverzichtbares Element bei der Einrichtung dar. Daher ist unbedingt sicherzustellen, dass in der Schulbibliothek
geschaffen und entsprechend eingerichtet werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Situierung der Schulbibliothek im Schulgebäude (leicht zugänglich, möglichst zentrale Lage) zu achten.
Regionale Entwicklungs- und Ausbauprogramme für Schulbibliotheken:
Die im vorliegenden Erlass enthaltenen Richtlinien und Kriterien für Schulbibliotheken können ein erforderliches Gesamtkonzept nicht ersetzen. Es wird daher angeregt, in jedem Landesschulratsbereich ein Entwicklungs- und Ausbauprogramm für Schulbibliotheken an Hauptschulen zu erstellen, das sowohl bei der Einrichtung von Schulbibliotheken als auch bei deren Ausbau und pädagogischer Nutzung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.
Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken:
Grundsätzlich ist die Anwendung des gegenständlichen Erlasses (insbesondere im Hinblick auf die dienstrechtlichen Regelungen) nur möglich, wenn sich die Bibliothek im jeweiligen Schulgebäude befindet, ihr Aufbau durch die Schule gestaltet bzw. mitgestaltet wurde und auch alle anderen Fragen der Organisation und Administration in der Verantwortung der Schule liegen.
Jedenfalls ist eine Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken im Sinne von kombinierten Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken) nicht nur grundsätzlich möglich, sondern auch (z.B. im Hinblick auf außerschulisches Leseverhalten) wünschenswert.
Freihandbücherei:
Beim Bibliotheksaufbau bzw. der Bibliotheksorganisation ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Lexika und Nachschlagwerke als Präsenzbestand in der Freihandbibliothek zur Verfügung stehen. Aufbau und Gliederung der Bibliothek haben nach den Gesichtspunkten einer modernen Büchereiorganisation zu erfolgen, möglichst unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung.
Die Qualifikation des Schulbibliothekars:
Die Tätigkeit der Schulbibliothekare im Sinne des gegenständlichen Erlasses setzt den Erwerb einer entsprechenden Qualifikation (im Wege der Weiterbildung am Pädagogischen Institut/an der Pädagogischen Akademie, nach Möglichkeit schulartenübergreifend) voraus.
Die Tätigkeit des Schulbibliothekars:
gliedert sich im wesentlichen in drei Aufgaben
Bei der Planung und Realisierung von Schulbibliotheksprojekten sind insbesondere drei pädagogische Gesichtspunkte zu beachten:
Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung hat sich an der aus der Beilage ersichtlichen Aufgabenübersicht zu orientieren.
In begründeten Fällen kann die Tätigkeit des Schulbibliothekars auf 2 LehrerInnen aufgeteilt werden, jedoch ist in diesem Zusammenhang die Hauptverantwortlichkeit eines Lehrers/einer Lehrerin sicherzustellen.
Dienstrechtliche Regelungen:
Für die Betreuung einer nach dem obenstehenden Modell "Schulbibliotheken an Hauptschulen" eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich gem. § 49 Abs. l b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes i. d. F. BGBl 410/91 die Lehrverpflichtung des damit betrauten Leiters an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um 5 Wochenstunden, ab 12 Klassen um 6 Wochenstunden.
Öffnungszeiten:
Auf der Grundlage der obenstehenden Lehrpflichtverminderungen ergeben sich folgende Öffnungszeiten:
Bis zu 11 Klassen : 7 Stunden
Über 11 Klassen : 9 Stunden
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass an Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach diesen Bestimmungen gebührt, eine Lehrpflichtverminderung gem. Abs. LDG, § 49 1 Z 4 lit. d. (Kustodiat) unzulässig ist.
Aufgaben des Schulbibliothekars:
