LEHRVERPFLICHTUNG - BUNDESLEHRER/INNEN

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG

(Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, i. d. Fassung vom 1. 9. 1998)
(Unterstreichungen durch die Redaktion!)

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte [...]

§ 9. (2a) Die Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
  2. als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  3. als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10.000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5Stunden).

An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z1, 2 oder 3 unzulässig.

§ 9. (2b) Die Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik / Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kinderpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.

§ 9. (2c) Die Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.

§ 9. (2d) Das in den Abs. 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:

  1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde)
  2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden)
  3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
  4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).

§ 9. (2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,
  2. an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Z 4 unzulässig.

§ 9. (2e) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung, für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

Anlage 7: Nebenleistungen gemäß §9 Abs. 2 lit. A

Abschnitt A: Die Verwaltung der

  1. Lehrerbücherei
  2. Schülerbücherei
  3. Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1000 Bände umfasst)
  4. audio-visuellen Unterrichtsbehelfe (ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien);

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