Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG
(Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, i. d. Fassung vom 1. 9. 1998)
(Unterstreichungen durch die Redaktion!)
§ 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte [...]
§ 9. (2a) Die Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z1, 2 oder 3 unzulässig.
§ 9. (2b) Die Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik / Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kinderpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.
§ 9. (2c) Die Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1, 2 oder 3 unzulässig.
§ 9. (2d) Das in den Abs. 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
§ 9. (2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Z 4 unzulässig.
§ 9. (2e) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung, für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
Anlage 7: Nebenleistungen gemäß §9 Abs. 2 lit. A
Abschnitt A: Die Verwaltung der
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